Tätigkeitsfelder

Beurkundungen und Beglaubigungen:

Das sind unsere notariellen Tätigkeiten: Beurkundungen und Beglaubigungen

Was sind Beglaubigungen durch den Notar?

Die Tätigkeit des Notars beinhaltet die Beglaubigungen von Unterschriften und Dokumenten. Vor allem ist die beglaubigte Form einer Erklärung vorgeschrieben bei Eintragungen in öffentlichen Registern (Handelsregister, Grundbuch).

Sonderfall: Die Zustimmung zu einem notariell beurkundeten Vertrag

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Vertragspartei keine Zeit oder Möglichkeit hat, bei der Beurkundung eines Vertrages, z.B. eines Kaufvertrages, dabei zu sein und jemand anderes (ohne ausdrückliche Vollmacht) im Termin für ihn auftritt. Hierzu gilt: Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass alle Beteiligten „an einem Tisch“ sitzen. Nur so kann der Notar den Parteien die Regelungen des Vertrages nahebringen.

Eine Vertretung bei Beurkundungen ist gelegentlich unumgänglich

Soweit eine Vertretung im Termin möglich ist, kann auch eine andere Person für Sie an der Beurkundung teilnehmen. In diesem Fall müssen Sie dem Vertrag und dem dortigen Inhalt nachträglich zustimmen. Entscheidend ist: Diese Erklärung bedarf zwingend der notariellen Beglaubigung.

Die Genehmigung eines Notarvertrags unterliegt der Beglaubigung

Denn erst mit Vorlage der notariell beglaubigten nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) der ferngebliebenen Vertragspartei gilt der Notarvertrag als wirksam geschlossen. Folglich haben Sie einen Notar zur Beglaubigung aufsuchen, wenn Sie beispielsweise an einem Immobilienkauf in Kaltenkirchen aus objektiven Gründen nicht teilnehmen konnten und mit dem Inhalt des geschlossenen Vertrages einverstanden sind. 

Eine Alternative: die notarielle Verkaufsvollmacht

Alternativ dazu kann auch eine notarielle Verkaufsvollmacht – auch als General- und Vorsorgevollmacht – erteilt werden. Ist die Vollmacht zum Verkauf richtig aufgesetzt und beurkundet oder beglaubigt, ist der Kaufvertrag sofort wirksam.

Manche Notargeschäfte sind vertretungsfeindlich

Darüber hinaus gibt es Angelegenheiten, in denen eine Vertretung im Termin unzulässig ist, so z.B. bei der Beurkundungen letztwilliger Verfügungen, wie bei einem Testament. Eine solche Erklärung kann nur der Erblasser selbst abgeben.