Tätigkeitsfelder

Beurkundungen und Beglaubigungen:

Der Schwerpunkt unserer Tätigkeit in Kaltenkirchen liegt im Bereich des Notariats

Der Schwerpunkt der Prädikatsjuristin (Beruflicher Werdegang) Aino Kristina Füner liegt in der notariellen Tätigkeit, also im Rahmen von Beurkundungen und Beglaubigungen.  

Vor allem aber stehen im Mittelpunkt meiner Aufmerksamkeit die Bedürfnisse der Mandanten. Denn ebenso wichtig wie äußerste Genauigkeit, fundiertes Wissen und hervorragende Rechtskenntnisse sind Verständnis für Ihre Anliegen, Sorgen und Nöte.

Das sind unsere notariellen Tätigkeiten: Beurkundungen und Beglaubigungen

Strenge Trennung zwischen Anwaltsberuf und notarieller Tätigkeit

Die notarielle Amtstätigkeit hat Frau Füner aufgrund der maßgeblichen Unparteilichkeit strikt von ihren anwaltlichen Dienstleistungen abzugrenzen. Daher klärt die Notarin vor notariellen Beurkundungen und Beglaubigungen immer, ob sie anwaltlich „vorbefasst“ ist. So darf sie grundsätzlich in der Notarangelegenheit nicht schon als Anwältin agiert haben. Anderenfalls ist ihr die Amtshandlung untersagt. Insbesondere zur Wahrung der Objektivität eines Notars gilt die Regelung dieser strengen Trennung.

Was sind Beglaubigungen durch den Notar?

Die Tätigkeit des Notars, wie Aino Kristina Füner als Notarin in Kaltenkirchen, beinhaltet die Beglaubigungen von Unterschriften und Dokumenten. Vor allem ist die beglaubigte Form einer Erklärung vorgeschrieben bei Eintragungen in öffentlichen Registern (Handelsregister, Grundbuch).

Sonderfall: Die Zustimmung zu einem notariell beurkundeten Vertrag

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Vertragspartei keine Zeit oder Möglichkeit hat, bei der Beurkundung eines Vertrages, z.B. eines Kaufvertrages, dabei zu sein und jemand anderes (ohne ausdrückliche Vollmacht) im Termin für ihn auftritt. Hierzu gilt: Grundsätzlich ist es wünschenswert, dass alle Beteiligten „an einem Tisch“ sitzen. Nur so kann der Notar den Parteien die Regelungen des Vertrages nahebringen.

Eine Vertretung bei Beurkundungen ist gelegentlich unumgänglich

Soweit eine Vertretung im Termin möglich ist, kann auch eine andere Person für Sie an der Beurkundung teilnehmen. In diesem Fall müssen Sie dem Vertrag und dem dortigen Inhalt nachträglich zustimmen. Entscheidend ist: Diese Erklärung bedarf zwingend der notariellen Beglaubigung.

Die Genehmigung eines Notarvertrags unterliegt der Beglaubigung

Denn erst mit Vorlage der notariell beglaubigten nachträglichen Zustimmung (Genehmigung) der ferngebliebenen Vertragspartei gilt der Notarvertrag als wirksam geschlossen. Folglich haben Sie einen Notar zur Beglaubigung aufsuchen, wenn Sie beispielsweise an einem Immobilienkauf in Kaltenkirchen aus objektiven Gründen nicht teilnehmen konnten und mit dem Inhalt des geschlossenen Vertrages einverstanden sind. 

Eine Alternative: die notarielle Verkaufsvollmacht

Alternativ dazu kann auch eine notarielle Verkaufsvollmacht – auch als General- und Vorsorgevollmacht – erteilt werden. Ist die Vollmacht zum Verkauf richtig aufgesetzt und beurkundet oder beglaubigt, ist der Kaufvertrag sofort wirksam.

Manche Notargeschäfte sind vertretungsfeindlich

Darüber hinaus gibt es Angelegenheiten, in denen eine Vertretung im Termin unzulässig ist, so z.B. bei der Beurkundungen letztwilliger Verfügungen, wie bei einem Testament in Kaltenkirchen. Eine solche Erklärung kann nur der Erblasser selbst abgeben. Gleiches gilt für einen Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrag oder der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, wie sie erforderlich sind für die Erteilung eines Erbscheins oder einer Handelsregisteranmeldung.

Wann erfolgen Beurkundungen durch den Notar?

Vor allem aber befasst sich Frau Füner als Notarin mit notariellen Niederschriften (Beurkundungen) von Rechtsgeschäften und Verträgen, die dieses Formerfordernis gesetzlich vorsehen oder bei denen es jedenfalls sinnvoll ist. Kurz gesagt: Dieses sind im Wesentlichen Immobiliengeschäfte aller Art (regelmäßig auch die entsprechenden Grundschulden) und jegliche Form von Eheverträgen und Erbverträgen. Aber auch eine Gesellschaftsgründung muss häufig durch einen Notar erfolgen. Dahingegen ist in vielen Bereichen eine Beurkundung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben aber sinnvoll, z.B. bei einer Vorsorgevollmacht in Kaltenkirchen. Im Übrigen kann Frau Füner als Notarin für den Fall, dass Sie Erbe geworden sind, den Erbscheinsantrag beurkunden und Ihnen auf diesem Wege den Gang zum Nachlassgericht ersparen.

Ein Wesensmerkmal notarieller Beurkundungen

So hat der Notar bei zu beurkundenden Rechtsgeschäften und Erklärungen zunächst den Willen aller Beteiligten zu erforschen. Im Folgenden wird er diesen in einer Urkunde rechtssicher aufnehmen und niederschreiben. Im Zuge dessen hat ein Notar über rechtlich kritische Punkte aufzuklären und ggf. Alternativvorschläge zu unterbreiten, wenn nur so eine rechtssichere Umsetzung möglich ist. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass grundsätzlich niemand etwas ungesichert vorleistet. In diesem Zusammenhang sind hohe Anforderungen an die Belehrungspflichten sowie das Gestaltungsgeschick eines Notars gesetzt.

Die Vertrauensstellung des Notars im Rahmen von Beurkundungen

Ferner hat der Notar einen Interessenausgleich zwischen den Wünschen aller Beteiligten herzustellen. Demzufolge zeichnet sich der Notar durch seine Vertrauensstellung aus: Er sorgt dafür, dass keiner benachteiligt wird. Wenn alle Umstände geklärt sind, verliest er die Niederschrift und die Urkundsbeteiligten unterzeichnen diese zum Abschluss.